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R+V-Ratgeber Altersvorsorge (Quelle: Thinkstock)

Altersvorsorge

Staatliche Förderung

Einkommensteuerliche Behandlung der Basisversorgung

Besteuerung der Renten:

Abbildung: Geldstücke
Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Das Gesetz hat die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Rentenleistungen neu geregelt. Es erfolgt schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung der Rentenleistungen im Alter bis zum Jahr 2040. Die Höhe des Besteuerungsanteils ist abhängig vom Rentenbeginnjahr.

Seit 2005 unterliegen sowohl die so genannten Bestandsrenten (Renten, die bereits vor dem 31.12.2004 begonnen haben), als auch die Renten, die im Jahr 2005 erstmals gewährt wurden, zu 50% der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil erhöht sich sukzessive bis zum Jahr 2040 auf 100%. Der Besteuerungsanteil, der zum Rentenbeginn gilt, wird dann für den gesamten Ruhestand festgeschrieben.

Für 2012 liegt der Besteuerungsanteil bei 64%.

Sonderausgabenabzug:

Abbildung: Mann auf Rolltreppe
Im Gegenzug können die Beiträge für die Basisversorgung (Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung) schrittweise als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

  • Für 2012 liegt die Höchstgrenze bei 74% der gezahlten Beiträge (von maximal 20.000 EUR jährlich bei Ledigen bzw. 40.000 EUR jährlich bei Ehepaaren). Das heißt für 2012 können maximal 14.800 EUR (29.600 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich zwei Prozentpunkte.

  • Im Jahr 2025 können dann 100% der gezahlten Beiträge, d.h. maximal 20.000 EUR bei Ledigen (40.000 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wir geben Ihnen in der nachfolgenden Tabelle einen Überblick über

  • die vom Gesetzgeber festgeschriebenen Höchstbeiträge, die als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können sowie
  • den steuerpflichtigen Rentenanteil.

Überblick zur Entwicklung des Sonderausgabenabzugs und der Besteuerung der Rentenleistungen

Jahr Möglichkeit der Anrechnung von Altersvorsorgeauf-
wendungen als Sonderausgaben in %
Steuerpflichtiger
Rentenanteil in %
2011 72 62
2012 74 64
2015 80 70
2020 90 80
2025 100 85
2030 100 90
2035 100 95
2040 100 100

Weitere Informationen

S. Nies, aktualisiert Januar 2012
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