Wer im Ruhestand nicht allein von der gesetzlichen Altersrente leben möchte, hat verschiedene Möglichkeiten, sich während des Berufslebens eine zusätzliche Rente zu sichern. Eine dieser Möglichkeiten ist die betriebliche Altersversorgung. Seit Januar 2002 hat, bis auf wenige Ausnahmen, jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen
Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.
Sie oder er kann also vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil des Verdienstes für den Aufbau einer Zusatzrente verwendet wird.
So fördert der Staat die betriebliche Altersversorgung
Die beiden Instrumente zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung sind staatliche Zulagen und steuerliche Ersparnisse. Je nachdem, wie diese beiden Instrumente eingesetzt werden, lassen sich drei Förderformen unterscheiden:
- die Bruttoentgeltumwandlung
- die Nettoentgeltumwandlung
- die Pauschalversteuerung (gilt nur für Zusagen, die vor 2005 erteilt wurden)
Im Folgenden lernen Sie diese drei Förderformen kennen.
Die Bruttoentgeltumwandlung
Bei der Bruttoentgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teil seines Verdienstes und legt diesen Betrag stattdessen in eine betriebliche Altersversorgung an. Dies kann eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sein.
Vorteil: Der Arbeitnehmer spart - bezogen auf die Höhe der Beiträge - die Einkommensteuer und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsabgaben.
Die
fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage) werden unterschiedlich stark gefördert. Das heißt, bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist ein Beitrag von bis zu 4
% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei (im Jahr 2011 sind das 2.640
EUR). In dieser
Übersicht (PDF 194,6 KB)
können Sie nachlesen, welche Grenzen für die einzelnen Durchführungswege gelten.
Auf die späteren Leistungen aus der Bruttoentgeltumwandlung muss der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zahlen. Die Auszahlungen im Alter werden aber in der Regel mit einem niedrigeren Steuersatz versteuert. Wie die Versteuerung bei den einzelnen Durchführungswegen erfolgt, zeigt ebenfalls die
Übersicht (PDF 194,6 KB)
.
Die Nettoentgeltumwandlung
Bei der Nettoentgeltumwandlung zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht aus dem unversteuerten Bruttoverdienst, sondern aus dem Nettoverdienst. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden vorher abgezogen.
Der Arbeitnehmer erhält für die Nettoentgeltumwandlung staatliche Zulagen im Rahmen der Riester-Förderung. Es wird nur der Abschluss eines
riesterfähigen Vorsorgevertrages vom Staat gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens für die Riester-Vorsorge verwendet (Eigenanteil). Die staatlichen Zulagen verringern den Eigenanteil eines Riester-Sparers.
Auf die späteren Leistungen aus der Nettoentgeltumwandlung sind in vollem Umfang Steuern sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Tipp: Riester-Förderung besser privat als über den Betrieb durchführen
Die Riester-Förderung kann nur für Betriebsrenten in Anspruch genommen werden, deren Beiträge nicht steuerfrei sind oder pauschal besteuert werden. Weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber ergeben sich durch die Nutzung der Riester-Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vorteile.
Werden Riester-Verträge hingegen privat abgeschlossen, ergeben sich folgende Vorteile:
- Die Anwendung eines Gruppenversicherungsvertrages des Arbeitgebers mit günstigen Firmengruppenkonditionen ist auch für Privatverträge möglich.
- Nach derzeitigem Recht werden die Rentenleistungen aus einem privaten Riester-Vertrag nicht in die Bemessung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen.
- Ein eventuell nach oben begrenzter Entgeltumwandlungsanspruch wird nicht durch die Inanspruchnahme der Riester-Förderung geschmälert.
- Ein Privatvertrag weist eine höhere Flexibilität auf, es ist z. B. eine Kapitalentnahme für den Erwerb von Wohneigentum möglich.
Ausnahme für Metaller: Für Arbeitnehmer des Metall- und Elektrogewerbes sowie der sonstigen angeschlossenen Tarifbereiche wurde mit der MetallRente eine attraktive Möglichkeit geschaffen, vermögenswirksame Leistungen für eine riesterfähige Altersvorsorge zu verwenden. Hier finden Sie weitere Informationen zur
MetallRente Link auf die Internetseite der MetallRente
www.metallrente.de.
Die Pauschalversteuerung
Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2005 von ihrem Arbeitgeber eine Versorgungszusage für eine Direktversicherung oder Pensionskasse erhalten haben, können jährlich Beiträge bis zu 1.752 EUR pro Jahr pauschal mit 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Die vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge sind sozialversicherungsbeitragsfrei. Gleiches gilt für die vom Arbeitnehmer eingesetzten Beiträge, wenn Sie aus einer Sonderzahlung stammen.
Die Kapitalauszahlung aus Verträgen mit pauschal versteuerten Beiträgen ist, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind, steuerfrei, jedoch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversichersicherung beitragspflichtig. Rentenauszahlungen aus Verträgen mit pauschal versteuerten Beiträgen sind ebenfalls in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversichersicherung beitragspflichtig, aber nur mit dem günstigen
Ertragsanteil zu versteuern.
Silke Nies, aktualisiert Januar 2011
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