Arbeitnehmer haben generell einen Anspruch darauf, jährlich bis zu 4
% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Jahr 2011 sind das 2.640
EUR, in Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Dies gilt unabhängig von einer
evtl. bereits durch den Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
Beiträge im Rahmen der steuerlich durch
§ 3
Nr. 63
EStG geförderten Durchführungswege sind insgesamt bis 4
% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag erhöht sich
ggf. um 1.800
EUR jährlich, sofern die Pauschalversteuerung (nach
§ 40b
EStG) nicht in Anspruch genommen wird.