Die betriebliche Altersversorgung ist eine Leistung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung anbietet.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Weisen finanziert werden: Entweder durch den Arbeitnehmer allein, indem er einen Teil seines Gehalts in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umwandelt. Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf diese so genannte Entgeltumwandlung. Wie die Regelung zur Entgeltumwandlung genau aussieht, erfahren Sie in dem Beitrag
"Anspruch auf betriebliche Altersversorgung". Eine Alternative zu der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung besteht darin, dass allein der Arbeitgeber Beiträge in die betriebliche Altersversorgung einzahlt. Die dritte Variante ist eine Mischfinanzierung. Bei ihr finanzieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers.
In Deutschland sind fünf Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung zugelassen. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber selbst über den in seinem Betrieb maßgeblichen Durchführungsweg. Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, welcher Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen angewendet wird. Hier können Sie sich über die Durchführungswege informieren:
Die Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung auf das Leben seiner Beschäftigten ab. Bezugsberechtigt für die Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden.
Für Arbeitnehmer ist ein Anlagebetrag von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (
BBG-GRV) lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 63
EStG). Im Jahr 2011 sind das 2.640 EUR (220 EUR im Monat). Dieser steuerfreie Betrag erhöht sich
ggf. um 1.800 EUR jährlich, wenn keine
Pauschalversteuerung (nach § 40b
EStG) in Anspruch genommen wird. Die Steuerfreiheit der Beiträge in der Ansparphase bewirkt, dass die Leistungen in der Leistungsphase dann im vollen Umfang zu versteuern sind. Für viele Arbeitnehmer ist dies jedoch vorteilhaft, da sie im Ruhestand über weniger Einkommen und damit über einen niedrigeren Steuersatz verfügen. Außerdem besteht Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge von bis zu 4% der
BBG-GRV.
Die steuerliche Behandlung sowohl der Beiträge, die in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gezahlt werden, als auch der Leistungen dieser Versorgungseinrichtungen sind gleichgestellt.
Die Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen werden kann und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Die Altersleistungen werden in Form von Kapitalzahlungen oder lebenslangen Renten erbracht. Neben der Altersversorgung kann der Arbeitnehmer auch eine Berufsunfähigkeitsabsicherung und/oder Hinterbliebenenversorgung einschließen. Der Arbeitgeber führt die Beiträge an die Pensionskasse ab. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden.
Auch bei der Pensionskasse ist ein Beitrag von bis zu 4% der
BBG-GRV in der gesetzlichen Rentenversicherung lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Betrag erhöht sich
ggf. um 1.800
EUR jährlich, wenn keine
Pauschalversteuerung (nach § 40b
EStG) in Anspruch genommen wird.
Der Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine vom Betrieb unabhängige und selbstständige Versorgungseinrichtung, die Altersvorsorgeleistungen erbringt und der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt. Die Altersvorsorgeleistungen des Pensionsfonds werden für die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Arbeitgeber durch Pensionspläne geregelt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds überwiesen. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Die Versorgungsleistungen müssen in Form von lebenslangen Rentenzahlungen erbracht werden.
Wie bei der Direktversicherung und der Pensionskasse sind die Beiträge zum Pensionsfonds bis zu 4% der
BBG-GRV lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Betrag erhöht sich
ggf. um 1.800
EUR jährlich, wenn keine
Pauschalversteuerung (nach § 40b
EStG) in Anspruch genommen wird.
Der Pensionsfonds ist in Deutschland der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Bei ihm können Arbeitnehmer stärker als bei anderen Durchführungswegen selbst bestimmen, ob sie von den Renditechancen der Kapitalmärkte profitieren möchten. Im Vergleich zu den anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung kann ein höherer Kapitalanteil in Aktien angelegt werden. Dadurch erhöhen sich die Chancen auf höhere Leistungen. Im gleichen Maße nehmen auch die Risiken zu.
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung stehen im Versorgungsfall mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung.
Der Pensionsfonds untersteht der Aufsicht und der Anlageregulierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Unterstützungskasse
Hier verpflichtet sich das Unternehmen, seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen in einer bestimmten Höhe zu gewähren. Die Rücklagen für die späteren Versorgungsleistungen werden aber nicht im Unternehmen, sondern im Rahmen einer Unterstützungskasse aus dem Unternehmen auslagert. Von großer praktischer Bedeutung ist die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. Diese wird als rechtlich selbstständige Einrichtung geführt, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird und ihre Leistungen über den Abschluss von Lebens- oder Rentenversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft absichert. Die Unterstützungskasse gewährt je nach Leistungsplan eine einmalige Kapitalzahlung oder eine laufende Rentenzahlung - in der Regel beides.
Die Beiträge sind für Arbeitnehmer in voller Höhe lohnsteuerfrei und bis zu 4% der
BBG-GRV sozialversicherungsfrei.
Die späteren Kapital- oder Rentenleistungen aus der Unterstützungskasse sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Die "nachgelagerte Besteuerung" ist jedoch für viele Arbeitnehmer vorteilhaft, da sie im Ruhestand häufig über weniger Einkommen und damit über einen niedrigeren Steuersatz verfügen.
Die Pensionszusage
Auch mit der Pensionszusage verpflichtet sich das Unternehmen seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen ab Eintritt des Versorgungsfalles (Ruhestand, Invalidität, Tod) aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu zahlen. Für die Pensionszusage muss das Unternehmen Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden, deren Zuführungen den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren.
Die mit der Erteilung der Pensionszusage verbundenen finanziellen Risiken des vorzeitigen Versorgungsfalles bei Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers sowie die bei Erreichen der Altersgrenze zweckmäßige Absicherung für Zahlungen bis ins hohe Lebensalter, können durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung abgesichert werden. Für die Rückdeckung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Bezugsberechtigt ist der Arbeitgeber. Er erhält dann im Leistungsfall das Kapital, das er benötigt, um sein Leistungsversprechen gegenüber dem Mitarbeiter zu erfüllen.
Wie bei der Unterstützungskasse sind die Beiträge lohnsteuerfrei und bis zu 4 % der
BBG-GRV auch sozialversicherungsfrei.
Die späteren Kapital- oder Rentenleistungen aus der Pensionszusage sind, wie bei der Unterstützungskasse, in vollem Umfang steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Weitere Informationen
Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
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S. Nies, aktualisiert Januar 2011
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