Wiesbaden, 27. Oktober 2010. Beim Aufwachen stechende Kopfschmerzen,
hohes Fieber und eine triefende Nase: In der kalten Jahreszeit ist die Ansteckungsgefahr
am größten - und damit auch die Zahl der Krankmeldungen.
Doch wer morgens zunächst im Bett bleibt und seinen Arbeitgeber erst
Stunden später informiert, riskiert eine Abmahnung. "Laut Gesetz müssen
Arbeitnehmer ihre Krankheit unverzüglich melden. Am besten ist es, schon
vor dem normalen Arbeitsbeginn Bescheid zu sagen", rät Axel Döhr, Rechtsexperte
beim Infocenter der R+V Versicherung.
Zwar ist die Uhrzeit, wann man sich krankmelden muss, im Entgeltfortzahlungsgesetz
nicht genau aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Fest
steht aber, dass der Anruf beim Chef oder die Email an die Personalabteilung
nicht hinausgezögert werden darf. "Nur so hat das Unternehmen die Chance, auf
den Ausfall zu reagieren", erklärt R+V-Experte Döhr. Konkret bedeutet das: Wer
normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber
informieren - und sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen.
Außerdem ist es für den Arbeitgeber wichtig zu wissen, wie lange man voraussichtlich
ausfällt.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage - wobei Samstag,
Sonntag und Feiertage mitzählen - muss dem Unternehmen am darauffolgenden
Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Vorsicht: Diese Vorlagepflicht gilt
bei manchen Unternehmen bereits ab dem ersten Tag. Das klärt ein Blick in den
Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag.
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