Wiesbaden, 24. Januar 2008. Frisch gewaschene Kleidung auf dem Wäscheständer in der Wohnung: Viele Vermieter befürchten, dass sich dadurch Feuchtigkeit und Schimmel bilden - und verbieten deshalb per Mietvertrag oder Hausordnung, Wäsche in der Wohnung zu trocknen. Doch eine solche Klausel ist nicht immer gültig. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
"Wäsche waschen und aufhängen gehört zu den Kernbereichen des Wohnens und kann deshalb auch nicht verboten werden", sagt Joachim Blank, Rechtsexperte des R+V-Infocenters. Allerdings gibt es Einschränkungen: Wenn es einen Trockenboden oder eine Waschküche gibt, müssen die Mieter diesen nutzen. "Dieser Raum muss allerdings geeignet sein. Wenn
z. B. die Wäsche hier regelmäßig gestohlen wird oder der Raum für alle Parteien zu klein ist, können die Mieter wieder auf ihre Wohnung ausweichen", erklärt R+V-Experte Blank. Und: Niemand kann von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner zulegen.
Pflicht des Mieters: ausreichend lüften
Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen ausreichend lüften, damit die Feuchtigkeit aus der Wäsche abziehen und sich an Wänden und Decken kein Schimmel bilden kann. Tipp des R+V-Infocenters: Wäsche nicht in fensterlosen Badezimmern oder kalten, unbeheizten Zimmern trocknen. Waschmaschinen mit hoher Schleuderdrehzahl helfen, die Feuchtigkeit erheblich zu reduzieren.
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