Wiesbaden, 9. Dezember 2011. Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt
und einen Toaster gibt es im Haushalt auch schon: Nicht jedes Weihnachtsgeschenk
ist ein Volltreffer. Doch viele Verbraucher rechnen fest damit, dass
sie falsche Geschenke notfalls einfach wieder zurückbringen können. "Doch
Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen, es gibt kein
Recht auf Umtausch", sagt Dr. Tobias Messer, Rechtsexperte beim Infocenter
der R+V Versicherung.
Die gängige Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb von zwei Wochen
umgetauscht werden. Doch das ist ein Irrtum - ein generelles Umtausch- und
Rückgaberecht gibt es zumindest für Ladengeschäfte nicht. "Viele Händler nehmen
die Waren zwar inzwischen aus Kulanz zurück, weil sie ihren Kunden entgegenkommen
möchten. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht", so R+VExperte
Dr. Messer.
In einigen Fällen kann ein Einkauf allerdings rückgängig gemacht werden, beispielsweise
wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt wie bei Einkäufen im
Internet. Zudem können Käufer ein Rückgabe- oder Umtauschrecht mit dem
Händler auf freiwilliger Basis vereinbaren.
Dr. Messer rät, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen
der Händler bereit ist, den Artikel zurück zu nehmen. Dabei steht es den Geschäften
frei, ob sie die Ware nur gegen andere eintauschen oder dem Käufer das
Geld erstatten. Wer sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe auf jeden Fall
zurückbringen kann, muss dies ausdrücklich vereinbaren - am besten schriftlich,
beispielsweise mit dem Hinweis "Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich"
auf dem Kassenbon.
Bei Mängeln: nach erfolgloser Reparatur Geld zurück
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Pullover ein Loch hat oder der Toaster
nicht funktioniert. Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen
oder das Geld zurückgeben. "Zunächst kann der Käufer entscheiden, ob der Verkäufer
den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel liefern soll", erklärt
Dr. Messer. "Erst, wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, kann der
Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen.
Oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis."
Gut zu wissen: Wer den Kassenbon verlegt hat, kann trotzdem Gewährleistung
verlangen - sofern die Reklamation berechtigt ist. Entscheidend ist laut R+VInfocenter,
dass der Kauf in irgendeiner Form nachgewiesen werden kann, zum
Beispiel durch die Vorlage eines Kontoauszugs, der die Abbuchung zeigt, oder
die Aussage eines Zeugen.
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