Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung der
R+V Lebensversicherung
a.G. auf die
R+V Lebensversicherung
AG abgewiesen.
Die Beschwerde ging auf die Umgründung der
R+V Lebensversicherung
a.G. in eine Aktiengesellschaft Ende der achtziger Jahre zurück. Der größte Teil der Versicherungsbestände mit allen Rechten und Ansprüchen der Versicherungsnehmer wurde damals durch Realteilung auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen und die Versicherungsnehmer für den Verlust ihrer Mitgliedschaft am Verein entschädigt. Darüber hinaus verpflichtete sich
R+V, ihren Kunden 14 Jahre lang 98,6 Prozent der erwirtschafteten Überschüsse gut zu schreiben. Rechtlich vorgeschrieben sind nur 90 Prozent.
Das von
R+V gewählte Verfahren hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (
BAV) geprüft und genehmigt. Ein vom Bund der Versicherten bei der Beschlusskammer des
BAV eingereichter Widerspruch gegen die
BAV-Entscheidung scheiterte ebenso wie eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht (
BVG).
Die heutige Urteilsverkündung hat die Vorgehensweise von
R+V bestätigt.
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