Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
- Tod des Versicherten
- Erfüllung der Wartezeit durch den Verstorbenen
- Keine Wiederheirat
Es wird zwischen einer großen und kleinen Witwen-/ Witwerrente unterschieden. Voraussetzung
für die große Witwen-/ Witwerrente ist, dass der überlebende Ehegatte
- entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
- ein behindertes Kind, unabhängig vom Alter erzieht oder
- das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- erwerbsgemindert ist.
Andernfalls wird nur eine kleine Witwen-/Witwerrente gewährt.
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % (Rentenartfaktor 0,6) der
Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Durch die Rentenreform 2001 wird der Versorgungssatz bei
Witwen- und Witwerrenten von 60 auf 55 % reduziert. Dies gilt jedoch nur, wenn der Todesfall nach dem
31.12.2001 eingetreten ist oder die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bestand die Ehe am
01.01.2002 und beide Partner sind nach dem 02.01.1962 geboren, wird die Hinterbliebenenrente ebenfalls mit
einem Rentenartfaktor von 0,55 gezahlt. Dies bedeutet, dass für Hinterbliebenenfälle,
die vor dem 01.01.2002 eingetreten sind und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner
an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt ist, unverändert das bisher geltende Recht weiter gilt und
die Hinterbliebenenrente mit einem Rentenartfaktor von 0,6 gezahlt wird.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen.
Durch die Rentenreform 2001 wird ab 01.01.2002 die kleine Witwen- oder Witwerrente nur noch für
einen Zeitraum von 24 Monaten geleistet. Nach Ablauf der zwei Jahre fällt die kleine Witwen- bzw.
Witwerrente daher ersatzlos weg. Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird angerechnet, wenn es
über einem Freibetrag liegt, und kann zu einer Minderung der Rente fhren.
Keine Witwen-/Witwerrente bei Versorgungsehe
Vor der Rentenreform 2001 wurde eine Hinterbliebenenrente immer dann gezahlt, wenn zum Zeitpunkt des
Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (und weitere Voraussetzungen s.o.) erfüllt
waren. Wie lange die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat, war unbeachtlich. Mit Wirkung vom
01.01.2002 werden die so genannten Versorgungsehen ausgeschlossen. Als Versorgungsehe wird
verstanden, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung im Falle des Todes
ist. Witwen oder Witwer besitzen künftig keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung, wenn die
Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe kann jedoch
widerlegt werden. Dies greift immer dann, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer -
also weniger als ein Jahr - nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (z. B. Unfalltod). Die
Neuregelung gilt für alle Witwen und Witwer, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.
Diese Regelung gilt auch für Bestandsehen zum 01.01.2002, wenn beide Partner sind nach dem
02.01.1962 geboren sind.
Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente wird ab dem Jahr 2012 beginnend,
stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben.