Waisenrente erhalten nach dem Tod des Versicherten seine Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- und Berufsausbildung oder bei Gebrechlichkeit ist die Zahlung
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Diese Altersgrenze wird durch einen Wehr- oder
Zivildienst höchstens um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben.
Für die Waisenrente müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Tod eines Elternteils
- Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen
Halbwaise ist ein Kind, solange noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.
Vollwaise ist ein Kind, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.