Waisenrente

Waisenrente erhalten nach dem Tod des Versicherten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- und Berufsausbildung oder bei Gebrechlichkeit ist die Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Diese Altersgrenze wird durch einen Wehr- oder Zivildienst höchstens um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben.

Für die Waisenrente müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tod eines Elternteils
  • Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen

Halbwaise ist ein Kind, solange noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.
Vollwaise ist ein Kind, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.