Vorsatzstraftaten

Wird dem Versicherungsnehmer im verkehrsrechtlichen Bereich vorgeworfen, eine ausschließlich vorsätzlich begehbare Straftat begangen zu haben, besteht kein Rechtsschutz. Derartige, nur vorsätzlich begehbare Straftaten, sind z. B. Diebstahl, Beleidigung, Urkundenfälschung, Mord, Raub, Erpressung usw.