Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung nach dem 30. Juni 1977 in den alten Bundesländern und nach dem 31. Dezember 1991 in den neuen Bundesländern werden die Versorgungsanwartschaften, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, gegenübergestellt. Der Ehepartner, der während der Ehezeit mehr Anwartschaften erworben hat, muss gegenüber dem, der weniger Anwartschaften erworben hat, ausgeglichen werden.