Werden Leistungen aus einer Rentenversicherung der 3. Schicht (Schichten der Altersvorsorge) lebenslang aber nicht als gleichbleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge (schwankende Bezüge) erbracht, ist eine Besteuerung des Ertragsanteils ausgeschlossen (
z. B. R+V-PremiumRente). Für diese Fälle wird eine Besteuerung des Unterschiedsbetrages vorgenommen. Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich aus der ausgezahlten Leistung abzüglich des darin enthaltenen (anteiligen) Beitrags. Der Unterschiedsbetrag unterliegt nur zur Hälfte der Besteuerung, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betragen und der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.