Teilrente/ Vollrente
Die Altersrenten können seit 1992 als Vollrente oder als Teilrente
gewählt werden. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte
oder von zwei Dritteln der jeweils erreichten Vollrente beansprucht werden. Für die Teilrenten sind
besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden bei überschreiten bestimmter
Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls als Teilrente geleistet.