Teilrente/ Vollrente

Die Altersrenten können seit 1992 als Vollrente oder als Teilrente gewählt werden. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der jeweils erreichten Vollrente beansprucht werden. Für die Teilrenten sind besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden bei überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls als Teilrente geleistet.