Zur Verteidigung gegen den Vorwurf eines
- verkehrsrechtlichen Vergehens
- sonstigen Vergehens, dessen vorsätzlich wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, wie z.B. Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung
Kein Rechtschutz bei Verurteilung wegen Vorsatzes.