Steuerlicher Abzug der Vorsorgeaufwendungen

Der steuerliche Abzug der Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 01.01.2005 neu geregelt.

Altersvorsorgeaufwendungen sind nach einem in 2005 begonnenen Übergangszeitraum ab 2025 in Höhe von 20.000 EUR (40.000 EUR bei Zusammenveranlagung) steuerlich abzugsfähig. Während des Übergangszeitraumes erhöht sich sukzessive der Anteil der steuerlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen. Wenn die Altersvorsorgeaufwendungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung den maximalen Förderrahmen (20.000 EUR/ 40.000 EUR) nicht übersteigen, sind abzugsfähig:
  • in 2008 ein Anteil von 32% von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn auch ein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
    jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 4%
  • in 2008 ein Anteil von 66% von den Beiträgen zu einer privaten Basisrente und von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn kein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
    jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 2%.
Sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich in Höhe von 2.400 EUR mit steuerlicher Wirkung abziehbar. Der Abzugsbetrag mindert sich auf 1.500 EUR, wenn die Krankenversi...>>>