Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen

Kapitalleistungen aus Versicherungen der 3. Schicht (Schichten der Altervorsorge) werden unterschiedlich besteuert:
  • Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004
    Im Erlebensfall oder beim Rückkauf ist grundsätzlich der volle Unterschiedsbetrag aus Versicherungsleistung abzüglich der entrichteten Beiträge einkommensteuerpflichtig. Der Unterschiedsbetrag unterliegt jedoch nur zur Hälfte der Besteuerung, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betragen und der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.

    Die Todesfallleistung unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung.

  • Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
    Im Erlebensfall oder bei Rückkauf ist die Versicherungsleistung steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre
    • laufende Beitragszahlung (mindestens 5 Jahre)
    • Mindesttodesfallschutz von 60 %
    • ein Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt wird
    • kein entgeltlicher Erwerb der Versicherungspolice
    • keine steuerschädliche Abtretung.

    Andernfalls ist die Versicherungsleistung mit ihren rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen einkommensteuerpflichtig.

    Die Todesfallleistung unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung, wenn für einen Vertrag die obigen Voraussetzungen erfüllt bzw. vereinbart sind.