Standardtarif PKV

Standardtarif für ältere Versicherte

Der Standardtarif ist seit dem 01.07.1994 für Nichtbeihilfeberechtigte (Tarif STN) und seit 01.07.2000 zusätzlich für Beihilfeberechtigte (Tarif STB) gesetzlich vorgesehen.

Der Standardtarif wurde jeweils im Zusammenhang mit einer Änderung des 257 SGB V eingeführt. Ein Arbeitgeber darf den KV-Beitrag nur noch bezuschussen, wenn das jeweilige PKV-Unternehmen seines Arbeitnehmers u. a. den Standardtarif führt.

Der Standardtarif bietet dem Vermittler erstmalig die Möglichkeit, für die PKV eine gesetzlich festgelegte Höchstbeitragsgarantie abzugeben. Der Beitrag dieses Tarifes darf nämlich nicht teurer sein als der durchschnittliche GKV-Höchstbeitrag. Die Begrenzung auf diesen Höchstbeitrag wird durch einen unternehmensübergreifenden finanziellen Spitzenausgleich geregelt. Da es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif handelt, sind Leistungen und Tarifbeiträge bei allen PKV-Unternehmen gleich.

Wichtig:

Beim Wechsel eines Versicherten in den Standardtarif werden die vorhandenen Alterungsrückstellungen angerechnet. Daher ist meistens ein Beitrag unter dem GKV-Höchstbeitrag zu zahlen. Der Standardtarif darf nicht mit Zusatzversicherungen ergänzt werden.

Bisher ggf. vereinbarte Risikozuschläge werden auch im Standardtarif bis zum Höchstbeitrag erhoben.

Ein evtl. bestehender Leistungsausschluss in den Krankheitskostenvolltarifen wird in einen Risikozuschlag umgewandelt, der im Beitrag für den Standardtarif ebenfalls berücksichtigt wird.

Wer kann in den Standardtarif wechseln?
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren private, arbeitgeberzuschuss-berechtigte Krankenvollversicherung mindestens 10 Jahre besteht.
  • Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet ...>>>