Schadenminderung

Ebenso wie generell der Geschädigte den Schaden abzuwenden und zu mindern hat, trifft den Versicherungsnehmer eine grundsätzliche Obliegenheit zu Abwendung und Minderung des Haftpflichtschadens, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Dabei soll der Versicherungsnehmer so handeln, als ob er nicht versichert wäre.
Beispiel:
Der Mieter eines Mehrfamilienhauses verursacht fahrlässig einen Zimmerbrand: durch die sofortige Warnung der übrigen Hausbewohner und Benachrichtigung von Polizei und Feuerwehr, sowie die zumutbare Ergreifung von eigenen Maßnahmen zur Abwendung größeren Schadens erfüllt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, die ihm im Schadenfall auferlegt sind.