Rentensplitting

Die nachfolgende neue Regelung gilt nur für Ehepaare, die die Ehe ab dem 01.01.2002 schließen, und für bereits verheiratete Paare, bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind.



Künftig können die Ehepartner zwischen der Hinterbliebenenrente und dem neu eingeführten Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Als Voraussetzung für das Rentensplitting müssen bei beiden Ehepartnern 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen. Es erfolgt eine Aufteilung der Rentenansprüche während des Ehezeitraums auf den Grundsätzen des Versorgungsausgleiches im Scheidungsfall. Dabei werden Entgeltpunkte und Wartezeiten des besserverdienenden Ehepartners auf den anderen Ehegatten übertragen. Die übertragenen Anwartschaften wirken sich jedoch erst mit der Altersrentenbezug aus. Ein Anspruch auf eine abgeleite Rente nach dem Unterhaltsersatzmodell, also große bzw. kleine Witwen-/ Witwerrente im Hinterbliebenenfall ist dadurch ausgeschlossen.