Rentenabschlag
Wer seine Rente vor der angehobenen Altersgrenze in Anspruch nimmt,
erhält sie um einen Abschlag vermindert. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger
Inanspruchnahme 0,3%, pro Jahr 3,6 %. Geht der Versicherte zwei Jahre vor der für ihn
maßgebenden Altersgrenze in Rente, wird sie um 7,2 % gemindert. Bei fünf Jahren
reduziert sich die Rente um 18 %.
Hinweis: Gemessen an der Regelaltersrente ab dem 65. bzw. 67. Lebensjahr wirken sich die fehlenden
Beitragsjahre rentenmindernd aus.
Diese finanzielle Einbuße durch den Rentenabschlag bleibt während der gesamten
Dauer des Rentenbezuges wirksam, also auch nach Erreichen der Altersgrenze von 65 bzw. 67
Jahren.