Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Erwerbsgemindert ist nicht
wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser und
Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen
Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist weggefallen.
Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Hinzuverdienstgrenzen zu
beachten.
Seit dem Jahr 2001 werden die Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch als Zeitrenten
für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn gezahlt. Die Befristung kann wiederholt
werden. Eine Befristung der Rente entfällt allerdings, wenn keine Aussicht mehr auf Besserung
des Gesundheitszustandes und damit des Leistungsvermögens besteht.
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63.
Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Der Abschlag wird vom Jahr
2001 an stufenweise eingeführt. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch
genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung
des 60. Lebensjahres, ist der maximal mögliche Rentenabschlag in Höhe von 10,8 %
hinzunehmen.
Geplante Neuregelung:
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird von 63 auf 65 Jahre
angehoben. Liegt der Beginn dieser Renten vor dem 62. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr), fällt
der maximale Abschlag von 10,8% an.
Ausnahme: bis 2023 können 63 Jahre alte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren weiterhin ohne
Abschläge die Rente beanspruchen. Von 2024 an gilt dies nur noch nach 40
Pflichtbeitragsjahren.