Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Erwerbsgemindert ist nicht

wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist weggefallen.

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Seit dem Jahr 2001 werden die Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch als Zeitrenten für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn gezahlt. Die Befristung kann wiederholt werden. Eine Befristung der Rente entfällt allerdings, wenn keine Aussicht mehr auf Besserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungsvermögens besteht.
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Der Abschlag wird vom Jahr 2001 an stufenweise eingeführt. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist der maximal mögliche Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.

Geplante Neuregelung:

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Liegt der Beginn dieser Renten vor dem 62. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr), fällt der maximale Abschlag von 10,8% an.
Ausnahme: bis 2023 können 63 Jahre alte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren weiterhin ohne Abschläge die Rente beanspruchen. Von 2024 an gilt dies nur noch nach 40 Pflichtbeitragsjahren.