Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur
noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin
gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und
Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung steht einem Versicherten zu, wenn er die folgenden
Voraussetzungen erfüllt:
- Der Versicherte kann aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden täglich ausüben
- Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung)
- 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Kalendermonate
- Nichtüberschreitung der gültigen Hinzuverdienstgrenze
Freiwillig Versicherte können nur dann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn
sie am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben und ab 1.1.84 lückenlos
jeder Monat mit einem Beitrag oder einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Versicherte auch, wenn er bereits vor
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und seitdem ununterbrochen voll
erwerbsgemindert ist und wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.
Seit 2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch auf Zeit geleistet. Die
Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt
werden. Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte
Rentenabschläge hinnehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch
genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung
des 60. Lebensjahres, ist ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für den abschlagfreien
Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, schrittweise, beginnend im Jahr 2012, auf
das 65. Lebensjahr angehoben. Der Abschlag beträgt weiterhin maximal 10,8 %.