Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen.

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kann künftig nicht mehr neu entstehen, weil es für die Prüfung allein auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ankommt. Der erlernte Beruf spielt demgegenüber keine Rolle; es gibt keinen so genannten Berufsschutz mehr. Ausnahme: Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben auch dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind.


Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht einem Versicherten zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Versicherte kann aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter sechs Stunden täglich ausüben.
  • Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung)
  • 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Kalendermonaten
  • Nichtüberschreitung der gültigen Hinzuverdienstgrenze

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.



Freiwillig Versicherte können nur dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben und ab 1.1.84 lückenlos jeder Monat mit einem Beitrag oder einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist.



Die dem Versicherten zustehende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist vom Zahlbetrag her halb so groß wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.



Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für den abschlagfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, schrittweise, beginnend im Jahr 2012, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der Abschlag beträgt weiterhin maximal 10,8%.



Seit 2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.