Portabilität

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber (so genannte Portabilität) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 neu geregelt.

Dem Arbeitnehmer wird das Recht eingeräumt, eine solche Übertragung auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu verlangen, wenn der Übertragungswert nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2007: 63.000 EUR) übersteigt.

Der Rechtsanspruch auf Portabilität kann vom neuen Arbeitgeber nur in Form
  • einer Direktversicherung,
  • einer Pensionskasse oder
  • eines Pensionsfonds
erfüllt werden.