Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören:
- Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
- Versicherungspflichtige in einem berufsständischen Versorgungswerk
z. B. angestellter Rechtsanwalt, Steuerberater)
- Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte (400 € Job), welche die Option auf Versicherungspflicht nicht ausüben.
- Rentner (z. B. Bezieher von Altersrenten, staatlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten), die kein versicherungspflichtiges Entgelt beziehen.
- Empfänger des Arbeitslosengeld II,
- die das ALG II nur darlehensweise erhalten,
- die nur Anspruch auf Sonderzahlungen (wie z. B.: Wohngeld oder Bekleidungsgeld) haben,
- die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden
- oder die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAFöG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
- Insassen von Vollzugsanstalten, da sie kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben.
Spezialfälle:
Außerdem gehören die folgenden Personen
nicht zum begünstigten Personenkreis:
- Empfänger von Erwerbsminderungsrenten
Ausnahme: Wenn sie entweder zusätzlich geringfügig beschäftigt sind, d.h. wenn sie die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch eigene Zahlungen auf die Pflichtbeiträge aufstocken oder über die Ehegattenregelung Ansprüche haben.
- Schüler und Studenten sowie Bafög-Bezieher
- Hausfrauen / -männer
Ausnahme: während der Kindererziehungszeit sind sie rentenversicherungspflichtig und somit förderfähig, oder sie sind verheiratet und können im Rahmen der Ehegattenregelung die Förderung beantragen.