Nicht begünstigter Personenkreis

Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören:
  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Versicherungspflichtige in einem berufsständischen Versorgungswerk z. B. angestellter Rechtsanwalt, Steuerberater)
  • Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte (400 € Job), welche die Option auf Versicherungspflicht nicht ausüben.
  • Rentner (z. B. Bezieher von Altersrenten, staatlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten), die kein versicherungspflichtiges Entgelt beziehen.
  • Empfänger des Arbeitslosengeld II,
    • die das ALG II nur darlehensweise erhalten,
    • die nur Anspruch auf Sonderzahlungen (wie z. B.: Wohngeld oder Bekleidungsgeld) haben,
    • die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden
    • oder die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAFöG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
  • Insassen von Vollzugsanstalten, da sie kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben.
Spezialfälle:

Außerdem gehören die folgenden Personen nicht zum begünstigten Personenkreis:
  • Empfänger von Erwerbsminderungsrenten
    Ausnahme: Wenn sie entweder zusätzlich geringfügig beschäftigt sind, d.h. wenn sie die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch eigene Zahlungen auf die Pflichtbeiträge aufstocken oder über die Ehegattenregelung Ansprüche haben.
  • Schüler und Studenten sowie Bafög-Bezieher
  • Hausfrauen / -männer
    Ausnahme: während der Kindererziehungszeit sind sie rentenversicherungspflichtig und somit förderfähig, oder sie sind verheiratet und können im Rahmen der Ehegattenregelung die Förderung beantragen.