Mitversicherte Personen (PHV)

Die Mitversicherung von Personen ist bei den einzelnen Haftpflichtversicherungen unterschiedlich geregelt. In der Privathaftpflichtversicherung (PHV) gelten i.d.R. Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft, sowie minderjährige unverheiratete Kinder als mitversichert. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um leibliche oder um Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. Bei volljährigen Kindern sind hinsichtlich der Mitversicherung über die elterliche PHV besondere Regelungen unter Berücksichtigung der Berufausbildung getroffen.

Beispiel:
Der volljährige unverheiratete Sohn des VN hat die höhere Schule beendet und unmittelbar danach den Grundwehrdienst abgeleistet. Hiernach tritt sofort eine Lehre an: bis zum Ende der Lehrzeit genießt er Versicherungsschutz über die elterliche PHV, maximal jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.