- Der Mindesteigenbeitrag beträgt x % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Grund- und Kinderzulage ggf. abzüglich Zulage des Ehegatten.
- Nur wer den Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt, erhält die Zulagen ungekürzt. (Hierbei darf die Zahlung auch durch Dritte erfolgen.)
- Der Anlagebetrag umfasst die Summe aus Mindesteigenbeitrag und Zulage.
Der folgende
jährliche Anlagebetrag wird gefördert:
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Jahr
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Mindestens x% des Vorjahreseinkommens
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maximal
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2002 / 2003
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1%
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525 EUR
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2004 / 2005
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2%
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1.050 EUR
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2006 / 2007
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3%
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1.575 EUR
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2008
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4%
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2.100 EUR
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Auf jeden Fall gelten folgende
absoluten Mindesteigenbeiträge (Sockelbeträge):
Für 2002 bis 2004
- 45 Euro, wenn kein Kind zu berücksichtigen ist.
- 38 Euro, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist.
- 30 Euro, wenn zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
Seit 2005
Der Sockelbetrag beträgt 60 Euro, unabhängig von der Kinderanzahl.
- Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Die Kürzung erfolgt nach dem Verhältnis des tatsächlich geleisteten Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag.
- Anteilige Zulage = Zulage x (geleisteter Eigenbeitrag / Mindesteigenbeitrag)