Mindesteigenbeitrag

  • Der Mindesteigenbeitrag beträgt x % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Grund- und Kinderzulage ggf. abzüglich Zulage des Ehegatten.


  • Nur wer den Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt, erhält die Zulagen ungekürzt. (Hierbei darf die Zahlung auch durch Dritte erfolgen.)


  • Der Anlagebetrag umfasst die Summe aus Mindesteigenbeitrag und Zulage.
Der folgende jährliche Anlagebetrag wird gefördert:

Jahr Mindestens x% des Vorjahreseinkommens maximal
2002 / 2003 1% 525 EUR
2004 / 2005 2% 1.050 EUR
2006 / 2007 3% 1.575 EUR
2008 4% 2.100 EUR


Auf jeden Fall gelten folgende absoluten Mindesteigenbeiträge (Sockelbeträge):

Für 2002 bis 2004
  • 45 Euro, wenn kein Kind zu berücksichtigen ist.
  • 38 Euro, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist.
  • 30 Euro, wenn zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.

Seit 2005
Der Sockelbetrag beträgt 60 Euro, unabhängig von der Kinderanzahl.

  • Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die Zulage anteilig gekürzt.
    Die Kürzung erfolgt nach dem Verhältnis des tatsächlich geleisteten Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag.
  • Anteilige Zulage = Zulage x (geleisteter Eigenbeitrag / Mindesteigenbeitrag)