Leistungskürzungen in der GKV
- Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen nicht mehr erstattet (Ausnahmefälle möglich).
- An den Kosten für Brillen und anderen Sehhilfen beteiligen sich die Krankenkassen nur noch bei Kindern und Jugendlichen und schwer sehbeeinträchtigten Menschen.
- Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr übernommen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen bei Strahlen- und Chemotherapie, bei Dialysebehandlung, bei schwerer Gehbehinderung oder Blindheit sowie bei Einstufung in die Pflegestufen II und III. Ärzte können auch dann Fahrkostenübernahmen verordnen, wenn es sich um Erkrankungen von vergleichbarem Schweregrad handelt. Dies muss aber zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Zuzahlungsregelungen (vgl. oben) gelten auch hier.
- Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei künstlichen Befruchtungen 50 % der Kosten bei drei Versuchen für Ehepaare. In Anspruch nehmen können diese Leistung Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und Männer zwischen 25 und 50 Jahren.
- Von der Krankenkasse werden die Kosten einer Sterilisation nur in medizinisch notwendigen Fällen übernommen.
- Das Entbindungsgeld und das Sterbegeld werden ersatzlos aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen.
- Seit 2005 müssen Versicherte eine Zusatzversicherung für Zahnersatz entweder über die GKV oder die PKV abschließen. Die Finanzierung erfolgt in beiden Fällen nicht paritätisch, das heißt alle Versicherten zahlen ihren Beitrag alleine; der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an der Beitragszahlung. Für den Zahnersatz durch die GKV gilt ab diesem Zeitpunkt Folgendes: Es werden "befundbezogene Festzuschüsse" eingeführt. Die Höhe der befundorientierten Festzuschüsse beträgt 50 % der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die bisherigen Bonusregelungen für GKV-Versicherte bleiben erhalten, wenn jährliche Zahnarztbesuche nachgewiesen werden.
- Zur Finanzierung des Krankengeldes wird seit 2006 von den GKV-Mitgliedern ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,5 % des Bruttoeinkommens (bis maximal zur BBG) eingeführt, an dessen Finanzierung sich die Arbeitgeber nicht beteiligen. Die Festbetragsregelung bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wird weiterentwickelt. Auch patentgeschützte Arzneimittel, die keine nennenswerte therapeutische Verbesserung bewirken, werden künftig in die Festbetragsregelung einbezogen.