Im Falle einer Kündigung erhält der Versicherungsnehmer, soweit vorhanden, einen Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der eingezahlten Beiträge. Zur Bildung eines Rückkaufswertes können nicht die vollen gezahlten Beiträge verwendet werden, da ein Teil der Beiträge für den Risikoschutz und für die entstandenen Kosten bei Abschluss des Vertrages, für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung des Vertrages verbraucht werden. Diese Kosten müssen nicht gesondert gezahlt werden, sondern werden mit den ersten Beiträgen verrechnet. Deshalb ist in den ersten Jahren kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Bestehen Beitragszahlungsschwierigkeiten hat der Versicherungsnehmer statt einer Kündigung verschiedene Möglichkeiten dieses Problem zu umgehen. Das sind z.B.:
- Änderung der Zahlungsweise
- Stundung der Beiträge
- Vorauszahlung der Versicherungsleistung
- Änderung der Vertragsdauer
- Herabsetzung der Versicherungsleistung
- Beitragsfreistellung
Im Falle eines Beitragsverzuges kann auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. In einem solchen Fall wird eine beitragsfreie Versicherungssumme gebildet, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird.
Einschränkungen:
- Bei der Basisrente ist nur eine Beitragsfreistellung möglich.
- Bei der Riesterrente ist bei Rückkauf die staatliche Förderung zurückzuzahlen.
- Bei Rentenversicherungen ohne Todesfall-Leistung ist kein Rückkauf möglich.