Seit 01.01.2002 gelten für GKV-Versicherte (Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte)
folgende gesetzliche Regelungen für das Kassenwahlrecht in der GKV:
Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, gekündigt werden. Der "Stichtag 30.09" für den Kassenwechsel von Pflichtversicherten ist entfallen.
Für alle Kassenwechsel ab dem 01.01.2002 besteht in der neuen Krankenkasse eine
Mindestversicherungsdauer (Bindefrist) von 18 Monaten (die früher geltende 12-monatige Bindefrist für Pflichtversicherte ist entfallen).
Beispiel 1
- Mitglied seit dem 13.01.2006
- Die 18-monatige Bindefrist ist mit Ablauf des 12.07.2007 erfüllt
- Kündigung am 15.07.2007 zum nächstmöglichen Termin
- Die Mitgliedschaft endet am 30.9.2007, da eine Kündigung nur zum Ablauf eines Monats erfolgen kann.
Beispiel 2
- Mitglied seit dem 01.08.2002
- Kündigung am 28.04.2007 zum nächstmöglichen Termin
- Die Mitgliedschaft endet am 30.06.2007
Auch ein Arbeitgeberwechsel oder der Wechsel des Versicherungsgrundes (
z. B. Arbeitslosigkeit oder der Rentenbeginn) begründen für sich alleine kein neues Wahlrecht, d.h. ein Krankenkassenwechsel ist auch hier nur unter Einhaltung der 18-monatigen Bindefrist sowie der Kündigungsfrist möglich.
Die neu gewählte Krankenkasse darf ihre Mitgliedsbescheinigung erst ausstellen, wenn ihr eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. (Hinweis: Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern wird ein Krankenkassenwechsel nur dann wirksam, wenn das Mitglied dem Arbeitgeber bzw. der freiwillig Versicherte der bisherigen Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt.)
Bei einer Beitragssatzerhöhung ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird und das Mitglied die Kündigung erklärt (Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Bindefrist!). Die Kündigung muss innerhalb des Monats, in dem die Beitragserhöhung gültig wird, bei der Krankenkasse eingehen.
Beispiel 3
- Inkrafttreten der Beitragserhöhung = 01.09.
- Ende des Monats, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird = 30.09.
- Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse bis spätestens 30.09.
- Kündigung wirksam zum 30.11.
Versicherte können sowohl die Kündigungs- als auch die Wahlerklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist widerrufen.
Freiwillige Versicherte können auch zukünftig ohne Einhaltung der Bindefrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats in die PKV wechseln!