Gesetzlicher Zuschlag (10%)
Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 enthält Bestimmungen mit dem Ziel, die Beiträge im Alter für privat Vollversicherte stabil zu halten.
Der 10%ige gesetzliche Zuschlag für alle Neukunden ab 01.01.2000 dient der zusätzlichen - beitragsentlastenden - Vorsorge für das Alter.
Damit wird die "Beitragssicherheit im Alter" in der privaten Krankenversicherung weiter gestärkt, während die GKV nach wie vor ohne demografische Vorsorge noch schwereren Zeiten entgegengeht. Modellrechnungen zeigen, dass unter bestimmten Rahmenbedingungen der Beitrag ab Alter 65 nicht nur konstant gehalten, sondern ab Alter 80 auch ganz entfallen könnte.
Der Beitragszuschlag wird auf die Krankheitskostentarife der Vollversicherung und der Beihilfetarife erhoben. Dies gilt für die Alter 22-60 Jahre.
Tarife mit Sonderbedingungen für Schüler/Studenten sowie Beamtenanwärter und Verträge in Anwartschaft sind nicht zuschlagspflichtig.
Auch Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2000 in der PKV versichert waren, müssen bei einem Wechsel innerhalb der PKV den 10 %-Zuschlag zahlen.
Bestandskunden der R+V hatten im Jahr 2000 die einmalige Möglichkeit, sich freiwillig für einen Zuschlag von 2 % ab Januar 2001 zu entscheiden, der dann in den nächsten 4 Jahren um jeweils weitere 2 %-Punkte bis auf 10 % erhöht wurde.
Das durch den gesetzlichen Zuschlag angesammelte Kapital einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen wird ab Alter 65 eingesetzt, um den Beitrag für die Versicherten möglichst konstant zu halten. Vom Alter 80 an werden die dann noch vorhandenen Mittel vollständig zur Beitragsermäßigung eingesetzt.