Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und nach ihrer Ausrichtung eine Haftpflichtversicherung der Unternehmer zugunsten Ihrer Arbeitnehmer. Sie wurde bereits 1884 eingeführt und trat an die Stelle der Haftung der Unternehmer für Betriebsunfälle. Seinerzeit beschränkte sie sich auf den Bergbau, Fabriken und Hochbaubetriebe. Später wurde Sie auf die Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche ausgedehnt. Sie schützt in erster Linie Arbeitnehmer und Auszubildende vor den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind
- die Berufsgenossenschaften (BG) - 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften,
- die See-BG, 19 landwirtschaftliche BG
- die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die im Bundesverband der Unfallkassen zusammengeschlossen sind.
Die Finanzierung erfolgt über Beiträge ihrer Mitglieder (Berufsgenossenschaften) oder durch Haushaltsmittel (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Die Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag.
Die Hauptaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen in der
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- wirksamen ersten Hilfe nach Eintritt eines Arbeitsunfalls
- Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten
- Entschädigung durch Geldleistungen an den Verunfallten oder den Hinterbliebenen
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei
- Arbeitsunfällen
Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle bei einer mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes.
- Wegeunfällen
Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit. Eine Wegabweichung, zum Beispiel infolge Fahrgemeinschaft oder der Eltern oder des Kindes im Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes wegen Berufstätigkeit der Eltern, ist auch versichert.
- Berufskrankheiten
Alle Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine Betriebstätigkeit zuzieht. Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.