Förderung der Beiträge

  • 1. Schicht (Basisversorgung)

    Die Förderung erfolgt über den steuerlichen Abzug der Beiträge. Nach einem in 2005 begonnenen Übergangszeitraum sind ab 2025 Beiträge in Höhe 20.000  EUR (40.000 EUR bei Zusammenveranlagung) steuerlich abzugsfähig. Soweit die Beiträge zu einer Basisversorgung einschließlich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk den maximalen Förderrahmen (20.000 EUR/ 40.000 EUR) nicht übersteigen, sind abzugsfähig:

    • in 2008 ein Anteil von 32% von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn auch ein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
      jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 4%

    • in 2008 ein Anteil von 66% von den Beiträgen zu einer privaten Basisrente und von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn kein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
      jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 2%

    Beiträge, die über den Förderrahmen hinaus geleistet werden, gelten als nicht geförderte Beiträge.


  • 2. Schicht (Kapitalgedeckte Zusatzversorgung)

    "Riester"-Rente:
    Die Einzahlung der Eigenbeiträge wird über Grund- und ggf. Kinderzulage(n) gefördert. Alternativ ist die Förderung über einen gesonderten Sonderausgabenabzug möglich. Diese Alternative kommt zur Anwendung, wenn der steuerliche Abzug der Eigenbeiträge zzgl. Zulage(n) zu einer höheren Steuerersparnis führt als Zulage(n) gewährt wurde(n).

    Beiträge, die über den Förderrahmen zur Gewährung der Grund- und ggf. Kinderzulage(n) geleistet werden bzw. nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, gelten als nicht geförderte Beiträge.


    Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit kapitalgedeckt:
    Die Förderung der Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung erfolgt grundsätzlich über eine Steuerfreistellung. Die Steuerfreistellung ist an die Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG (z. B. Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis) gebunden und ist im Kalenderjahr im Umfang von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) möglich (2008: 4 % von 63.600 EUR = 2.544 EUR). Eine Erhöhung dieses Fördervolumens ist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gegeben. Steuerfrei sind sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge) als auch Beiträge des Arbeitgebers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

    Beiträge die der individuellen Besteuerung oder Lohnsteuerpauschalierung (bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 auf Direktversicherungs- oder Pensionskassenleistung) unterliegen, gelten als nicht geförderte Beiträge.

  • 3. Schicht (Kapitalanlageprodukte)

    Die Beiträge zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und zu einer Kapitallebensversicherung mit Abschluss vor dem 01.01.2005 sind unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (Vertragslaufzeit mindesten 12 Jahre, laufende Beitragszahlung, Mindesttodesfallschutz 60 %, kein entgeltlicher Erwerb, keine steuerschädliche Abtretung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Gleiches gilt auch für reine Rentenversicherungen, ohne das diese den vorgenannten Voraussetzungen genügen zu müssen.

    Für Beiträge zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, zu einer Kapitallebensversicherung und zu einer reinen Rentenversicherung mit Abschluss nach dem 31.12.2004 ist kein Sonderausgabenabzug möglich.

    Soweit ein Sonderausgabenabzug der Beiträge erfolgt, gelten sie als geförderte Beiträge; andernfalls als nicht geförderte Beiträge.