Einkommensteuererklärung

Sofern das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, besteht, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung u. a. unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:
  • die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen sind, überschreiten einen Betrag von 410 EURder Steuerpflichtige hat von mehrere Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen
  • Eheleute werden zusammen veranlagt, beide haben Arbeitslohn bezogen und einer wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert
  • auf der Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag eingetragen worden
  • die Ehe des Arbeitnehmers wird im Veranlagungsjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und er oder der Ehegatte der aufgelösten Ehe heiraten im Veranlagungsjahr wieder neu
  • die Veranlagung wird beantragt.
Sofern das Einkommen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthält, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur verpflichtend, wenn die Einkünfte über den geltenden Frei- bzw. Pauschbeträgen (wie u. a. Grundfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag) liegen. Die damit verbundene Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung setzt eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung voraus.

Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31.5. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Sofern die Bearbeitung über ein Steuerbüro erfolgt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des Folgejahres.

Die Ausschlussfrist von 2 Jahren für die Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ist abgeschafft worden. Dies gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2005.