Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten (altes Recht)

Auf Hinterbliebenenrenten ist eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung von eigenem Einkommen kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente teilweise gekürzt, in einigen Fällen aber auch gar nicht mehr gezahlt wird.

Zur Einkommensanrechnung werden u. a. folgende Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen herangezogen:
  • Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
  • Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung/ Unfallversicherung
  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld
Berechnung:

Auszugehen ist bei der Einkommensanrechnung immer von dem Nettoeinkommen. Für die meisten Einkommensarten ist zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren vorgesehen. Dabei wird das Bruttoeinkommen aufgrund gesetzlicher Vorschriften pauschal um 40 Prozent gemindert. Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld) oder zusätzlichen Renten werden um andere Prozentsätze gemindert. Die Nettobeträge sind nicht in voller Höhe, sondern nur zu 40 Prozent anzurechnen. Dies aber auch nur von den Beträgen, die einen Freibetrag übersteigen.

Der Freibetrag wird folgendermaßen ermittelt: 26,4 x aktueller Rentenwert. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. Auch Kinder, die nach dem Tod des Versicherten geboren oder als Pflegekind in den Haushalt aufgenommen wurden, erhöhen den Freibetrag. Wird für Kinder über 18 Jahre weiterhin eine Waisenrente gezahlt, so erhöhen auch sie den Freibetrag. Dies gilt auch, wenn die Waisenrente wegen der Anrechnung von eigenem Einkommen der Waise nicht gezahlt wird.

Für Ehepaare, die die Ehe ab dem 01.01.2002 schließen, und für bereits verheiratete Paare, bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind, gilt seit Jahresbeginn 2002 das neue Hinterbliebenenrecht. Beachten Sie daher bitte auch die Informationen unter dem Punkt "Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen nach der Reform 2002".