Die nachfolgende neue Regelung gilt nur für Ehepaare, die die Ehe ab dem 1.1.2002 geschlossen haben bzw. in Zukunft schließen werden, und für bereits verheiratete Paare bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind. Auf Hinterbliebenenrenten ist eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung von eigenem Einkommen kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente teilweise gekürzt, in einigen Fällen aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Ersatzeinkommen nach Überschreiten eines Freibetrages werden vom 1.1.2002 an, grundsätzlich alle Einkommensarten - mit Ausnahme der steuerlich geförderten Eigenvorsorge und den Leistungen die wegen Todes gezahlt werden - angerechnet. Keine Einkommensanrechnung erfolgt weiterhin für Waisen unter 18 Jahren.
Bisher wurden unter anderem die folgenden Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet:
- Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
- Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung/Unfallversicherung
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
Seit 1.1.2002 kommen jedoch noch folgende Einkommensarten hinzu:
Vermögenseinkommen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Gewinne aus "privaten Veräußerungsgeschäften"
(Aktiengeschäften)
- Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versorgungsrenten
- Betriebsrenten
- Renten wegen Alters oder Erwerbsminderung aus
privaten
Lebens- oder Rentenversicherungen
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater
Vorsorge (z. B. Krankentagegeld)