Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten
Personenkreis und zahlt Beiträge auf seinen Altersvorsorgevertrag ein, so kann auch der andere
Ehegatte Zulagen erhalten, wenn auch er einen eigenen Altersvorsorgevertrag hat.
Es müssen die Voraussetzungen des §26Abs.1EStG erfüllt sein, d.h. die
Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung muss gegeben sein; eine Zusammenveranlagung
ist aber nicht notwendig, das heißt:
- es muss eine rechtsgültige Ehe bestehen,
- beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein,
- die Ehepartner dürfen nicht dauernd getrennt leben.
Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder
im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sein.