Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt ist derjenige, dem die Leistung im Versicherungsfall zufließen soll.
Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht bedarf es für jede spätere Änderung der ausdrücklichen Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten