Besteuerungsanteil

Für Leistungen aus Renten der 1. Schicht (Schichten der Altersvorsorge) ist grundsätzlich eine nachgelagerte, d. h. vollumfängliche Besteuerung vorgesehen (Steuerpflicht für Rentner). So wie für die Beiträge durch einen Übergangszeitraum ein vollständiger steuerlicher Abzug erreicht wird (Förderung der Beiträge), erfolgt auch für die Rentenleistung während eines Übergangszeitraumes die schrittweise Hinführung zu einer nachgelagerten Besteuerung. Dabei greift das sog. Kohortenprinzip, d. h. für Renten, die im selben Jahr beginnen, ist prozentual der gleiche Anteil zu versteuern (Besteuerungsanteil):
  • für Renten mit Beginn bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %
  • ab 2006 - 2020 jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils um 2 %
  • ab 2021 - 2040 jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils um 1 %.
Der Besteuerungsanteil ist für die gesamte Laufzeit der Rente festgelegt. Für Renten mit Beginn ab 2040 gilt ein Besteuerungsanteil von 100 %.