Berufsunfähigkeitsrente
Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch die Renten wegen teilweiser und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kann künftig nicht mehr neu entstehen, weil es für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit allein auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt. Der erlernte Beruf spielt keine Rolle mehr; der so genannte Berufsschutz entfällt. Ausnahme: Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben auch dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind.
Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind allerdings so lange weiter zu zahlen, wie die Voraussetzungen nach dem alten Recht vorliegen.