Anders als in der GKV wird bei der
R+V Krankenversicherung
AG das kostenbewusste Verhalten der Versicherten honoriert.
Für Leistungsfreiheit in den ambulanten Tarifen zahlen wir unseren Kunden bis zu 2 Monatsbeiträgen zurück.
Bei Nicht-Inanspruchnahme folgender Tarife innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt eine
Beitragsrückerstattung:
Tarife A/Z und A%/AE: 2 Monatsbeiträge
Tarife AS, PA, BSS und BSN/BSNZ: 1 Monatsbeitrag
Wichtige Hinweise zur Zahlung der Beitragsrückerstattung:
- Es erfolgt für jede versicherte Person eine getrennte Betrachtung
- Maßgebend ist das Behandlungsdatum oder bei Hilfsmitteln oder Medikamenten das Bezugsdatum
- Die Krankheitskosten-Vollversicherung muss das ganze Kalenderjahr bestanden haben
- Die Beiträge für das Geschäftsjahr wurden vollständig gezahlt
- Die Krankheitskosten-Vollversicherung besteht am 30.06. des Folgejahres noch ungekündigt oder wurde nach dem 31.12. wegen Pflichtversicherung beendet
- Die Auszahlung der Beitragsrückerstattung erfolgt im III. Quartal des Folgejahres
Risikozuschläge gehören zur Beitragsrückerstattung, der gesetzliche Zuschlag (ZUS) gemäß Gesundheitsreformgesetz 2000 und Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif (BET) jedoch nicht.
Wechselt ein Versicherungsnehmer während des Jahres seinen Tarif, so erhält er auch dann eine Beitragsrückerstattung. Für jeden versicherten Monat wird der zu zahlende Beitrag ermittelt, zu einer Gesamtanspruchssumme addiert und dann gezwölftelt.
Bestand während eines Kalenderjahres für einen Monat eine Anwartschaftsversicherung bzw. eine Ruhensvereinbarung, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Hinweis:
Zur Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung (bzw. auch zur Vermeidung möglicher Selbstbehalte) ist eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung auch für Versicherte in der Krankenvollversicherung empfehlenswert.