Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Sozialversicherung
Der Arbeitnehmer muss für sein Einkommen nur bis zu einer
bestimmten Höhe Beiträge an die gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung;
sowie Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Diese Einkommenshöhe ist die
Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie gibt die Obergrenze des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes
an. Sie wird jedes Jahr zum 01.01 vom Gesetzgeber neu bestimmt.
Der Wert für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-GRV)
für das Jahr 2010 beträgt 66.000,00 EUR (alte Bundesländer) und 55.800,00
EUR (neue Bundesländer).
Für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung beträgt sie 45.000
EUR im Jahr 2010.