Begünstigter Personenkreis für die Riester-
Förderung
Zum begünstigten Personenkreis gehören alle
gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen:
-Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem
privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
-Selbständige (zum Beispiel Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker
und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr
Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
-Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (so genannte
Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim
zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden),
-Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14
Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog.
Pflegepersonen),
-Wehr- und Zivildienstleistende,
-Entgeltersatzleistungsbezieher (zum Beispiel Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder meist auch
Arbeitslosengeld II)
-Vorruhestandsgeldbezieher, wenn sie unmittelbar vor der Leistung versicherungspflichtig waren
-geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
(der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch
eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird, seit 01.07.2006 sind dies nur noch 4,5 Prozent
des rentenversicherungspflichtigen Einkommens für den Arbeitnehmer gegenüber 7,5
Prozent vor dem 01.07.2006, der Arbeitgeber entrichtet jetzt also pauschal 15 Prozent),
-ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach §421l des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Spezialfälle:
Insbesondere gehören zum begünstigten Personenkreis:
-Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (zum Beispiel neben
den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige
Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender
Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),
-Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und
wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine
Entgeltersatzleistung erhalten,
-Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die
Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist sowie
-Beamte, Richter und Berufssoldaten,
-sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den
Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von
der Versicherungspflicht befreit sind,
-Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,
-beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer
Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf
diese Beschäftigung erstreckt,
-wenn sie eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (zum Beispiel
Dienstherrn) abgegeben haben.