Begünstigter Personenkreis für die Riester- Förderung

Zum begünstigten Personenkreis gehören alle gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen:

-Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
-Selbständige (zum Beispiel Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
-Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (so genannte Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden),
-Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),
-Wehr- und Zivildienstleistende,
-Entgeltersatzleistungsbezieher (zum Beispiel Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder meist auch Arbeitslosengeld II)
-Vorruhestandsgeldbezieher, wenn sie unmittelbar vor der Leistung versicherungspflichtig waren
-geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird, seit 01.07.2006 sind dies nur noch 4,5 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens für den Arbeitnehmer gegenüber 7,5 Prozent vor dem 01.07.2006, der Arbeitgeber entrichtet jetzt also pauschal 15 Prozent),
-ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach §421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Spezialfälle:
Insbesondere gehören zum begünstigten Personenkreis:

-Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (zum Beispiel neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),
-Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten,
-Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist sowie
-Beamte, Richter und Berufssoldaten,
-sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
-Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,
-beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt,
-wenn sie eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (zum Beispiel Dienstherrn) abgegeben haben.