Ausschlußklausel

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (wie z. B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen). Ebenfalls ausgeschlossen sind Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde.

Diese Einschränkung gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate ab Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder den Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.