Die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird vom Jahr 2012 an stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (mindestens 50 Prozent) anerkannt sind und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben die Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Für sie verbleibt es bei der Altergrenze von 60 Jahren.

Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1950 können die Altersrente wegen Schwerbehinderung auch beim Vorliegen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltendem Recht beanspruchen.

Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, haben weiterhin Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente ab dem 60. Lebensjahr.